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Kommunalsteuerbefreiung für japanische Luftfahrtunternehmen mit Betriebsstätte in Österreich

ARD 5231/20/2001 Heft 5231 v. 20.7.2001

( § 1 KommStG, Art VIII DBA-Japan ) Aufgrund der auch im Bereich des Art VIII DBA-Japan gebotenen Ähnlichkeitsprüfung ist die österreichische Kommunalsteuer gegenüber der Gewerbesteuer als "ähnliche Steuer" anzusehen und fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Japan, so dass die Betriebsstätte eines japanischen Luftfahrtunternehmens in Österreich auch von der Kommunalsteuer befreit ist.

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