( § 1 KommStG, Art VIII DBA-Japan ) Aufgrund der auch im Bereich des Art VIII DBA-Japan gebotenen Ähnlichkeitsprüfung ist die österreichische Kommunalsteuer gegenüber der Gewerbesteuer als "ähnliche Steuer" anzusehen und fällt daher in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA-Japan, so dass die Betriebsstätte eines japanischen Luftfahrtunternehmens in Österreich auch von der Kommunalsteuer befreit ist.