( § 5 Abs 2 lit a und lit b KommStG, § 67 Abs 6 und Abs 8 EStG idF vor BGBl I 2000/142 ) Werden „Pensionsabfindungen“ nicht in Abgeltung eines auf Renten lautenden und bereits entstandenen Anspruchs geleistet, gehören sie nur dann nicht zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und es sich somit um sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG handelt. Überbrückungshilfen, die aufgrund eines Sozialplanes nach Beendigung des Dienstverhältnisses vor Anspruch auf eine gesetzliche Pension als laufende Zahlungen gebühren, unterliegen als Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht der Kommunalsteuer.