( § 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 3 FLAG, § 5 KommStG ) In Hinblick auf eine organisatorische Eingliederung, eine über viele Jahre - trotz eines deutlichen Anstieges des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH in dieser Zeit - monatlich gleich bleibende Bezahlung von S 40.000,- und damit das Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos ist die Betätigung des Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG zu qualifizieren und unterliegen die ihm von der GmbH gewährten Entschädigungen der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht, wenn er im Falle eines negativen Geschäftsergebnisses verpflichtet werden kann, 60% der „Entschädigung“ zurückzuzahlen. Auf ein relevantes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers kann im vorliegenden Fall schon deswegen nicht geschlossen werden, weil das Geschäftsführungsverhältnis jederzeit zum Monatsletzten gekündigt werden kann und zusätzlich gewährte Erfolgsprämien auch bei klassischen Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht ungewöhnlich sind. VwGH 23.04.2001, 2001/14/0052. (Beschwerde abgewiesen)