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Dienstgeberbeitragspflicht von Bezügen gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und Z 5 EStG 1988

ARD 5231/15/2001 Heft 5231 v. 20.7.2001

LSt-Protokoll 2001, BMF 03.07.2001, 07 0101/15-IV/7/01

Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sind die Arbeitslöhne. Unter Arbeitslöhnen sind gemäß § 41 Abs 3 FLAG Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und lit b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zu verstehen.

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