LSt-Protokoll 2001, BMF 03.07.2001, 07 0101/15-IV/7/01
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag sind die Arbeitslöhne. Unter Arbeitslöhnen sind gemäß § 41 Abs 3 FLAG Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und lit b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zu verstehen.