( § 13, § 14, § 255, § 273, § 245 ASVG ) Ist ein Versicherter zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig, gehen aber die bei der Feststellung der Leistungszugehörigkeit berücksichtigten Versicherungszeiten überwiegend auf eine Beschäftigung zurück, die die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter begründet hätte, hat er zwar Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, die Voraussetzungen dafür, ob er berufsunfähig ist, sind aber nicht nach § 273 ASVG zu beurteilen, sondern es ist hierauf § 255 ASVG analog anzuwenden.