( § 255, § 273 ASVG, § 11 Abs 3 BEinstG ) Auch ein begünstigter Behinderter muss noch jene Arbeitsleistung erbringen, bei der ein Versicherter noch nicht als invalid oder berufsunfähig nach § 255 Abs 1 und Abs 3 ASVG bzw. § 273 Abs 1 ASVG gilt. Diese Übereinstimmung zwischen dem BEinstG und dem ASVG ermöglicht es, Arbeitsleistungen auf geschützten Arbeitsplätzen sozialversicherungsrechtlich ebenso zu behandeln wie solche auf nicht geschützten Arbeitsplätzen. OLG Wien 24.03.1999, 9 Rs 310/98. (ZAS Jud. 1/2001)