( § 273 Abs 1 ASVG ) Besaß ein Versicherter bei Eintritt in das Berufsleben - abgesehen von einer Einschränkung des Anmarschweges zu einem öffentlichen Verkehrsmittel auf 200m bis 300m, die ihn allerdings nicht hinderte, tatsächlich seinen Arbeitsplatz zu erreichen - die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Bürohilfskraft und kam es erst während des Berufslebens zur Ausbildung eines organischen Psychosyndroms, das ihn letztlich von dieser Berufstätigkeit ausschloss, liegen die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nur dann vor, wenn vom Versicherten nicht die Anmarschwegbeschränkung zur Begründung der Berufsunfähigkeit ins Treffen geführt wird, sondern das erst während des Berufslebens erfolgte Herabsinken der Arbeitsleistung infolge des nachträglich eingetretenen organischen Psychosyndroms. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 294/99d .