( § 273 Abs 2, § 255 Abs 1 ASVG ) Hat ein nach einer 2-jährigen Ausbildungszeit als Alten- und Pflegehelfer tätiger Versicherter Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufes entsprechen, genießt er Berufsschutz iSd § 255 Abs 1 ASVG.
OGH 30.01.2001, 10 Ob S 357/00y