( § 273 Abs 1 ASVG ) Für die Beurteilung der Verweisbarkeit eines Versicherten ist nicht ausschlaggebend, dass er einen Beruf ausübt, für den es in Österreich nur etwa 10 Arbeitsplätze gibt (hier: Lehrbeauftragter im Studienfach Gesteinshüttenwesen), solange er diesen noch ausüben kann, da sich dann die Frage der Verweisbarkeit nicht stellt.