( § 879 ABGB, § 69 ASchG ) Eine Vereinbarung, dass bei vorzeitigem Firmenaustritt ein Kostenersatz von S 2.500,- für die Schutzausrüstung einbehalten wird, ist jedenfalls sittenwidrig. Der Arbeitgeber ist - unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses (hier: 4,5 Monate) - verpflichtet, dem Arbeitnehmer Arbeitskleidung und Schutzausrüstung für seine Arbeit zur Verfügung zu stellen, so dass eine derartige Vereinbarung nicht wirksam getroffen werden kann, auch wenn der Arbeitnehmer die Vereinbarung unterschrieben hat. ASG Wien 28.11.2000, 23 Cga 140/00a, rk.