( § 1 Abs 2 IESG, § 879 ABGB ) Ein Arbeitnehmer, der sich entschließt, trotz Nichtzahlung des Lohns über längere Zeit im Unternehmen tätig zu bleiben, ohne auch nur ernsthaft zu versuchen, die aushaftenden Beträge einzubringen, bewirkt damit, auch wenn eine familiäre Nahebeziehung fehlt, dass das insoweit atypische Dienstverhältnis insgesamt aus dem Schutzbereich des IESG fällt und die aus diesem Dienstverhältnis resultierenden Ansprüche in vollem Umfang ungesichert sind. Eine Bedachtnahme auf ein hypothetisches Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich auf einen tatsächlich nicht oder nicht binnen angemessener Frist erklärten Austritt, was zur Folge hätte, dass gerade die ältesten, am Wenigsten mit der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts zusammenhängenden Rückstände gesichert wären, kommt nicht in Betracht. OGH 25.01.2001, 8 Ob S 252/00t .