( § 11 DSG 1978, § 25 AMSG, § 10 AMFG, § 9 AlVG ) Der Kreis jener Daten, die vom Arbeitsmarktservice automationsunterstützt verarbeitet werden dürfen, ist relativ weit gezogen. Für die Auslegung des unbestimmten Begriffes der „sonstigen vermittlungsrelevanten Daten“ in § 25 Abs 1 AMSG bietet neben § 9 AlVG auch § 10 lit f AMFG gewisse Anhaltspunkte, wonach bei der Arbeitsvermittlung „die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits“ zu berücksichtigen sind. Bescheid der Datenschutzkommission 02.07.1999, 120.607. (ZfVB 2000/712, Heft 4)