( § 16 Abs 1, § 17 Abs 3 AMSG ) Die selbständige Erledigung der hoheitlichen Aufgaben der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice (AMS) durch seine Mitarbeiter hat im Namen des Landesgeschäftsführers als Leiter der monokratischen Behörde Landesorganisation (Landesgeschäftsstelle) zu erfolgen. Eine Genehmigung im Namen des stellvertretenden Landesgeschäftsführers entspricht nicht dem Gesetz, weil dieser nur Träger einer Approbationsbefugnis gemäß § 17 Abs 3 AMSG sein kann und selbst im Falle der Vertretung des Landesgeschäftsführers wegen dessen Verhinderung nicht im eigenen Namen, sondern für den Landesgeschäftsführer tätig wird. VwGH 18.11.1998, 97/09/0342. (Bescheid aufgehoben)