( § 65 Abs 1 Z 2, § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ) Bei Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - weder um Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen noch um (arbeitsrechtliche) Verfahren „über vertragliche Ruhegenüsse“ iSd § 46 Abs 3 Z 3 ASGG. Ein „privilegierter“ Streitgegenstand iSd § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig wäre, liegt daher nicht vor. OGH 4. 4. 2000, 10 Ob S 191/99g .