( § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, § 419 ZPO ) Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen iSd § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruchs eine Rolle spielt.