( § 52 Z 1 ASGG, § 16 Abs 2 AlVG ) Gewährt das Arbeitsmarktservice einem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung, geht bei Verständigung des Arbeitgebers zwar der Anspruch auf Kündigungsentschädigung in Höhe des ausbezahlten Vorschusses auf den Bund über, nicht aber das Recht des Arbeitnehmers zur gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs.