LSt-Protokoll 2001, BMF 03.07.2001, 07 0101/15-IV/7/01
Als Hausbesorger im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl 1993/32, gelten nach dem zur Verordnung ergangenen Durchführungserlass Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen.