( § 25 AlVG ) Erzielt ein Arbeitsloser während des Bezuges von Notstandshilfe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Provisionen, ist er auch dann zur Rückzahlung der Notstandshilfe verpflichtet, wenn er zu der die Provision auszahlenden Firma zwar in keinem Dienstverhältnis gestanden ist, aber „in einem losen Konsulentenverhältnis“ für das Unternehmen - ohne Honorarvereinbarungen - tätig gewesen ist. VwGH 22.03.2001, 99/03/0448. (Beschwerde abgewiesen)