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§ 12 AlVG

ARD 5230/20/2001 Heft 5230 v. 17.7.2001

( § 12 AlVG ) In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der „Arbeitslosigkeit“ kommt es nicht entscheidend darauf an, ob jemand in einem Dienstverhältnis steht (§ 12 Abs 3 lit a AlVG) oder selbständig erwerbstätig ist (§ 12 Abs 3 lit b AlVG), sondern darauf, ob das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis iSd § 12 Abs 1 AlVG beendet ist und keiner der Ausschlusstatbestände des § 12 Abs 3 AlVG vorliegt. Anders als in jenen Fällen, in denen nach Beendigung eines Anstellungsverhältnisses zu einer GmbH bei weiterhin fortbestehender Bestellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil das Beschäftigungsverhältnis iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht beendet ist (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0138, ARD 4732/19/96), kann daher der handelsrechtliche Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der diese Tätigkeit erst nach Beendigung seiner, die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld begründenden, Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen hat, bei fehlenden Einkünften Arbeitslosengeldanspruch haben. VwGH 09.03.2001, 2000/02/0021. (Bescheid aufgehoben)

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