( § 25, § 12 AlVG ) Auch wenn ein Arbeitslosengeld beziehender Geschäftsführer einer GmbH und Leiter der durch diese betriebenen Schischule diese „Beschäftigung“ außerhalb der Saison nicht ausübt, kann das bezogene Arbeitslosengeld zurückgefordert werden, wenn er im Antrag auf Arbeitslosengeld das Weiterbestehen seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch verschwiegen hat.
VwGH 09.03.2001, 2000/02/0009, 0010