( § 12 AlVG ) Die Mandatsausübung eines Wiener Bezirksrates ist weder selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit iSd § 12 AlVG und steht der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen.
VwGH 15.11.2000, 2000/08/0133
Sowohl die Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung über die zeitliche Mindestinanspruchnahme von Mitgliedern der Bezirksvertretung (eine Sitzung vierteljährlich), als auch die im Wiener Bezügegesetz vorgesehene geringe Höhe des Bezuges von 4,9% der Bemessungsgrundlage des Bundesbezügegesetzes (dies führt im vorliegenden Fall zu monatlichen Einkünften von S 4.933,-) sprechen gegen die Annahme, dass die Ausübung eines politischen Mandats durch einen Wiener Bezirksrat Arbeitslosigkeit ausschließt. Hinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber für Mitglieder der Bezirksvertretung weder eine Bezugsfortzahlung bei Ausscheiden aus der Funktion, noch deren Einbeziehung in die Pensionsversicherung nach dem Wr. Bezügegesetz oder in die Krankenfürsorge der Stadt Wien vorgesehen hat.