( § 1 Abs 1 lit a, § 45 AlVG ) Die Behörden des Arbeitsmarktservice sind in der Frage der Arbeitslosenversicherungspflicht an einen rechtskräftigen, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den fraglichen Zeitraum bejahenden Bescheid gebunden. Eine weiterreichende Bindung - speziell an die beim HVSVT tatsächlich geführten Versicherten-Daten - kann dem Gesetz, insbesondere auch § 45 AlVG, ebenso wenig entnommen werden wie ein Verbot der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage. Das AMS ist daher verpflichtet, die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses - sofern dies als Hauptfrage nicht bindend entschieden wurde und ein solches Verfahren auch nicht anhängig ist oder anhängig gemacht wird - als Vorfrage iSd § 38 AVG selbst zu beurteilen. VwGH 20.12.2000, 98/08/0269. (Bescheid aufgehoben)