( § 1 Abs 1 lit a, § 22 Abs 1 AlVG ) Eine Pflichtversicherung, die auch für solche Fälle vorgesehen ist, in denen der Gesetzgeber jegliche Leistung ausgeschlossen hat, scheint verfassungswidrig zu sein.
VfGH 28.09.2000, B 864/98, und VfGH 14.03.2001, B 864/98