( § 23 Abs 7 AngG ) Endet ein Dienstverhältnis nicht durch Entlassung, sondern durch Arbeitgeberkündigung und kommt nach Ende der Kündigungsfrist ein Entlassungsgrund hervor, kann dieser Umstand nicht als anspruchshindernd für die Abfertigung geltend gemacht werden, da nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes zum Verlust des Abfertigungsanspruchs führt, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Dienstverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen. OGH 10.01.2001, 9 Ob A 222/00p .