( § 901 ABGB, § 4, § 5 UrlG, § 8AngG ) Wird einem Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung für den Fall versprochen, dass er während der Kündigungsfrist - dienstfrei gestellt - seinen Resturlaub sowie Postensuchtage verbraucht, steht ihm die freiwillige Abfertigung auch dann zu, wenn er während der Kündigungsfrist erkrankt und seinen Resturlaub nicht verbrauchen kann.