( § 23 AngG, § 1380 ABGB ) Entscheidet sich der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers für eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anstatt einer Kündigung und wird der Zeitpunkt der Beendigung so lange hinausgeschoben, bis der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, ist in einem zum Zweck der Generalbereinigung abgeschlossenen Vergleich ein Verzicht auf die gesetzlichen Abfertigungsansprüche zulässig.