( § 3, § 33 Wr. BO, § 48 Abs 6 Wr. VBO ) Aus dem klaren Wortlaut des § 33 Abs 1 Wiener Besoldungsordnung, wonach neben den Monatsbezügen und den Naturalbezügen Nebengebühren gewährt werden können, ergibt sich, dass Nebengebühren nicht Bestandteil des Monatsbezuges eines Vertragsbediensteten sind. Daher sind Nebengebühren auch bei der Berechnung der Abfertigung eines Vertragsbediensteten nicht zu berücksichtigen. ASG Wien 03.02.2000, 33 Cga 168/99p, rk.