(§ 23 Abs 1 AngG) Beträgt die Unterbrechung zwischen zwei aufeinander folgenden Dienstverhältnissen beim selben Arbeitgeber lediglich 10 Tage, gelten sie für die Bemessung des Abfertigungsanspruchs selbst dann als ununterbrochenes Dienstverhältnis, wenn das erste Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung beendet wurde.
OGH 06.12.2000, 9 Ob A 268/00b