( § 23 Abs 1 AngG ) Das für Überstunden gebührende Entgelt ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses dann nicht als regelmäßiges Entgelt in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer den weit überwiegenden Teil der offenen Überstunden in Form von Zeitausgleich konsumierte und die Auszahlung eines Teils der Überstunden nach Ausspruch der Kündigung nur ausnahmsweise erfolgte.