( § 53a Abs 2 GewO idF vor BGBl I 2000/88 ) Auch wenn bei einem rein innerösterreichischen Sachverhalt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung und damit gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages durch § 53a Abs 2 GewO keine unmittelbare Konsequenz hat, bleibt die Norm (als geltendes innerstaatliches Recht) für einen inländischen Gewerbetreibenden jedenfalls (bis zu ihrer Aufhebung durch BGBl I 2000/88, ARD 5146/1/2000) verbindlich. Dies führt aber mittelbar zu einer grundlosen Schlechterstellung österreichischer Unternehmer gegenüber Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, weil nur letztere befugt sind, Waren von Bäckern, Fleischern und Lebensmittelhändlern im Umherziehen feilzubieten, auch wenn sie das zugrunde liegende Gewerbe nicht in einer ortsfesten Betriebsstätte im selben oder einem an diesen angrenzenden Verwaltungsbezirk ausüben. OGH 01.02.2000, 4 Ob 22/00i.