( § 87, § 91 Abs 2, § 26 GewO ) Bei Entziehung der Gewerbeberechtigung im Falle, dass der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, ist nur zu prüfen, ob ein in § 87 Abs 1 GewO angeführter Entziehungsgrund auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Nicht zu überprüfen ist jedoch, ob - bezogen auf jene natürliche Person oder auf die juristische Person bzw. Personengesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - Gründe für eine Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben bzw. Gründe für ein Absehen vom Entzug der Gewerbeberechtigung gegeben sind. VwGH 16.12.1998, 98/04/0205. (Beschwerde abgewiesen)