( Art 7 Abs 1 B-VG, Art 45 EG, § 108 Abs 1, § 102 Abs 1 und Abs 4 GewO 1994 idF BGBl I 1997/63 ) Der Ausschluss von Personengesellschaften des Handelsrechtes, die hinsichtlich der Gesellschafter die besonderen Qualifikationsmerkmale zur Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer aufweisen, vom Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe und der Verlust ihrer bereits bestehenden Gewerbeberechtigung mit Ablauf des 1. 7. 2001 ist verfassungswidrig.