LSt-Protokoll 2001, BMF 03.07.2001, 07 0101/15-IV/7/01
Ein Arbeitnehmer erleidet im Zuge der beruflichen Verwendung des eigenen Kfz einen Unfall. Neben dem von ihm zu tragenden Reparaturaufwand hat der Abgabepflichtige zur Vermeidung einer Strafverfolgung nach § 90c StPO dem Bund einen Geldbetrag zu leisten.