( § 43 Abs 3 Wr. BehG, § 12 Wr. SHG ) Erhält ein Behinderter im Rahmen der Unterbringung im Wohnhaus des Vereines „Jugend am Werk“ kostenlos „Unterkunft, Verpflegung, Bettzeug, Geschirr sowie Zimmerausstattung“ und den „Transport zur Beschäftigungstherapieeinrichtung“ und muss er aus eigenem Einkommen für Bekleidung, die kleineren Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie die Körperpflege aufkommen, ist - mit Rücksicht auf das nach § 12 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) zu den Grundbedürfnissen des Lebensunterhaltes zu zählende Bedürfnis der Körperpflege - durch die Maßnahmen, zu deren Kosten der Behinderte einen Beitrag leisten soll, sein Lebensunterhalt nicht nur in Bezug auf die Bekleidung nicht „vollends sichergestellt“, so dass die Voraussetzungen des § 43 Abs 3 Wiener Behindertengesetz (Wr. BehG) für einen Kostenbeitrag nicht erfüllt sind. Damit ist es im vorliegenden Fall aber auch ohne Bedeutung, dass die Familienbeihilfe zwar dem Gesamteinkommen ausdrücklich hinzugerechnet, vom zu leistenden Beitrag unter Berufung auf § 43 Abs 5 Wr. BehG aber wieder in Abzug gebracht wurde. VwGH 20.09.2000, 97/08/0404. (Bescheid aufgehoben)