( § 4 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Ist keine medizinische Indikation gegeben, die neben der gebotenen gründlichen täglichen Köperreinigung, die ein Pflegebedürftiger ohne fremde Hilfe besorgen kann, auch noch ein häufigeres Baden oder Duschen als zweimal wöchentlich, das er nicht selbst besorgen könnte, erfordert, ist dies als ausreichend anzusehen, ohne dass der Pflegebedürftige damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Die Benützung der Badewanne oder Dusche fällt daher nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege iSd § 1 Abs 4 EinstV, doch hat sich die Bewertung des Betreuungsaufwandes an den dort angeführten Mindestwerten von 2 x 25 Minuten pro Tag zu orientieren. Dementsprechend ist es gerechtfertigt, ein Wannenbad mit einem Betreuungsaufwand von etwa 25 Minuten zu bewerten, woraus sich ein monatlicher Aufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden ergibt. OGH 23.05.2000, 10 Ob S 356/99x .