( § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG ) Ein Unternehmen mit mehreren Einzelhandelsgeschäften darf ein Sicherheitsunternehmen auch ohne Beteiligung des Betriebsrats mit dem Einsatz von Testkäufern beauftragen, wenn durch diese das Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kunden sowie die Einhaltung von Kassenvorschriften und eines Rauchverbots überwacht werden soll und die Arbeitnehmer des Sicherheitsunternehmens, die die Testkäufe durchführen, nicht in den Betrieb des auftraggebenden Unternehmens eingegliedert sind. Bundesarbeitsgericht/BRD 13.03.2001, 1 ABR 34/00. (Börsenblatt des deutschen Buchhandels 2001/23, Heft 32)