( § 914 ABGB ) Ist der Zweck einer Pensionszusage an einen Arbeitnehmer, diesen zur Annahme des Angebots seines Arbeitgebers zu bewegen, einen Dienstposten in einer anderen Konzerngesellschaft zu übernehmen und dabei die Schwierigkeiten, die mit jeder Übersiedlung verbunden sind, in Kauf zu nehmen, um unverzüglich den durch das plötzliche Ausscheiden seines Vorgängers vakant gewordenen Posten zu besetzen und damit dem Konzern zu helfen, ein für ihn schwieriges Personalproblem zu lösen, kann der Begriff „10 effektive Dienstjahre“ für die Anwartschaft auf eine Betriebspension nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer, der bei Unterfertigung der Pensionszusage bereits länger als 10 Jahre im Konzern beschäftigt war, die 10 Jahre Wartezeit bereits bei Eintritt in die andere Konzerngesellschaft erfüllt hat und diese nicht erst mit dem Eintritt zu laufen beginnt. OLG Wien 04.09.2000, 7 Ra 173/00p.