( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG ) Ist in einer Pensionszusage, deren Grundlage eine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG ist, festgehalten, dass als Dienstzeit „im Lohn- und Angestelltenverhältnis ohne Unterbrechung zurückgelegte Zeit“ gilt, kann bereits bei weiter Interpretation die Einbeziehung von Lehrlingszeiten nicht ausgeschlossen werden, so dass auch bei einer tatsächlichen Berücksichtigung der Lehrzeiten bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten für die Betriebspension nicht eine über den Inhalt der Betriebsvereinbarung hinausgehende Betriebsübung entstanden ist, die den Arbeitnehmern einen - durch eine spätere Betriebsvereinbarung nicht mehr rückgängig zu machenden - Individualanspruch verschafft hätte.