( § 97 Z 18 ArbVG ) Werden Betriebspensionen aufgrund einer Betriebsvereinbarung gewährt, steht es den Vertragspartnern der Betriebsvereinbarung auch frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder abzuändern, wobei die Parteien jedoch zu beachten haben, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht. Die wirtschaftlichen Gründe für den Eingriff sind ebenso zu berücksichtigen wie die Dauer der Berufsausübung und die damit verbundene Vertrauensposition. Zur Beurteilung der Sachlichkeit ist aber nicht nur auf die momentane wirtschaftliche Situation abzustellen, sondern sind auch mit entsprechender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Änderungen und absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen. OGH 21.12.2000, 8 Ob A 170/00h .