( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG , § 8, § 9 BPG ) Wird entsprechend einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat eine Gehaltserhöhung unter der Bedingung gewährt, dass diese entgegen einer bestehenden Betriebsvereinbarung nicht in die Bemessungsgrundlage der Betriebspension einbezogen wird, und war der Parteiwille sowohl aufseiten des Arbeitgebers als auch aufseiten des Betriebsrats als Vertreter der betroffenen Belegschaft deutlich in der Weise definiert, dass die gehaltsmäßigen Veränderungen unter keinen Umständen auch nur in geringstem Maße Auswirkungen auf bzw.- Einwirkungen in die Pensionszuschussverträge haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine zunächst vorbehaltlos gegebene Pensionszusage einseitig durch bisher nicht gesetzte Bedingungen und Vorbehalte vonseiten des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gegenüber eingeschränkt worden ist, wenn die Gehaltserhöhung nach Abschluss des Pensionszuschussvertrages vorgenommen wurde und ausdrücklich dem Willen des Betriebsrats entsprach. LG Innsbruck 25.01.2001, 16 Cga 85/00f, Berufung erhoben.