( § 863 ABGB ) Hat sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich über einen Betriebspensionsanspruch verpflichtet, Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Dienstzeit unter eine Beschränkung der Pensionsbemessungsgrundlage fielen, durch Gewährung von zusätzlichen Biennalvorrückungen anlässlich der Ruhestandsversetzung eine - die Beschränkung umgehende - höhere Bemessungsgrundlage für ihre Betriebspension zu sichern, und gewährte er in der Folge auch zahlreichen anderen in den Ruhestand tretenden, nicht unter die Beschränkung der Bemessungsgrundlage fallenden Mitarbeitern diese zusätzlichen Biennalsprünge, ist von einer Betriebsübung auszugehen, von der der Arbeitgeber nicht mehr einseitig abgehen kann.