Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. 12. 2001. Soweit aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften der Ablauf einer Frist durch einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag gehemmt wird, tritt diese Hemmung auch dann ein, wenn das Ende der Frist auf den 31. 12. 2001 fällt. Bundesgesetz; BGBl I 2001/64, ausgegeben am 6. 7. 2001.