( § 18 Abs 2 GGG ) Ergibt sich aus einem Vergleichstext als primäres Ziel der Vereinbarung eine von einer Partei an die andere zu zahlende Summe, während eine im selben Vergleich vereinbarte Herausgabepflicht nur als Druckmittel zur Sicherung dieser Zahlungspflicht anzusehen ist, bemisst sich die Vergleichsgebühr allein nach der zu zahlenden Summe. VwGH 13.04.2000, 2000/16/0307 (AW 2000/16/0017). (Beschwerde abgewiesen)