( § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG ) Gemäß § 33 TP 16 Abs 1 lit c GebG idF vor BGBl 1994/629 unterliegen Gesellschaftsverträge bei Überlassung eines Geschäftsanteiles von einem Gesellschafter an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten einer Gebühr von 2% vom Entgelt, mindestens aber vom Wert des Geschäftsanteiles. Gebührengrundlage ist das reine Entgelt für den Anteilserwerb. Zum Entgelt zählen auch vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, wenn der Veräußerer dadurch entlastet wird. Insbesondere sind Schulden, die ein Erwerber ohne Anrechnung auf das Entgelt zusätzlich zu übernehmen hat, dem Entgelt hinzuzurechnen (vgl. VwGH 18. 11. 1991, 90/15/0097, ARD 4339/26/92).