( § 33 TP 5 Abs 1 GebG ) Zum „Wert“ iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG zählt alles, was der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat. Ergibt sich aus dem Ablauf des Vertragsgeschehens, dass ein Kfz-Leasingnehmer an den Leasinggeber ein Anbot auf Abschluss eines Leasingvertrages gestellt hat, das den Abschluss zweier Versicherungsverträge hinsichtlich des Leasinggegenstandes (Kfz) mit einem Versicherungsunternehmen - unter Abtretung der Ansprüche daraus an den Leasinggeber - bereits beinhaltete, hatte der Leasingnehmer - ungeachtet der verbalen Vermeidung einer Versicherungspflicht - schon nach dem Inhalt seines eigenen Angebotes für das Zustandekommen zweier Versicherungsverträge durch entsprechende Auftragserteilung an den Leasinggeber zu sorgen, um in den Gebrauch des Leasingobjektes zu kommen. Damit sind aber auch die entsprechenden Prämienbeträge in die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. VwGH 30.03.2000, 99/16/0372. (Beschwerde abgewiesen)