( § 17 Abs 4, § 33 TP 5 Abs 3 GebG ) Hat ein Verpächter die Möglichkeit, einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Pachtvertrag im Falle der Veräußerung der Liegenschaft aufzulösen, ist es ihm überlassen, das Pachtverhältnis vor Ablauf der bestimmt bezeichneten Dauer zu beenden. Die Dauer des Pachtverhältnisses ist damit als unbestimmt anzusehen.