( § 3 Abs 4 letzter Satz GebG ) Bei der Erlassung eines Halbjahresbescheides über die Festsetzung der Hundertsatzgebühren für jedes selbst zu berechnende gebührenpflichtige Rechtsgeschäft geht es nur um die Festsetzung der auf die - in dem vom Halbjahresbescheid erfassten Zeitraum - abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entfallenden Gebühr und nicht um die Vorschreibung einer Zahllast. Die Berücksichtigung allfälliger vorher aufgrund einer der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteter Zahlungen ist eine Frage der Abrechnung und im Streitfall im Wege eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu klären. VwGH 17.02.2000, 99/16/0027. (Bescheid aufgehoben)