( § 17, § 33 TP 20 GebG ) Sind Gesellschafter erst nach jahrelanger Meinungsverschiedenheit über die Unternehmensführung bereit, gegen einen Abfindungsbetrag die Streitigkeiten zu beenden und aus der Gesellschaft auszuscheiden, liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, bei dem die Gebühr vom gesamten Abfindungsbetrag und nicht bloß von einem Betrag im Bereich des Bewertungsspielraumes des Abschichtungsguthabens zu entrichten ist.