( § 53 Abs 3 WFG ) Nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) ist ein Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder seines Ehegatten, Lebensgefährten sowie seiner Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt, von den Gerichtsgebühren befreit. Diese Gebührenbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn das Bausparkassendarlehen nicht unmittelbar zur Errichtung der Wohnung, sondern nur zum Erwerb ( Kauf ) einer bereits errichteten Wohnung dient.