( § 53 WFG ) Hatten Bausparer in dem für die Entstehung der Gebührenschuld für einen Bausparkredit maßgeblichen Zeitpunkt die urkundlich manifestierte Absicht zur Errichtung einer begünstigten Wohnstätte, kommt dem Umstand, dass sie in weiterer Folge diese Absicht wegen der erfolgten Ehescheidung aufgegeben und die erst danach fertig gestellte Wohnung nicht bewohnt hatten, keine maßgebliche Bedeutung zu.